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Satzung der Katharina Kasper-Stiftung

§ 1
Name und Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen „Katharina Kasper-Stiftung“.

  2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung der Deutschen Provinz der Kongregation der Armen Dienstmägde Jesu Christi in der treuhänderischen Verwaltung des Vereins „Arme Dienstmägde Jesu Christi e.V.“, Katharina-Kasper-Str. 10, 56428 Dernbach und wird von diesem im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

§ 2
Zweck der Stiftung

  1. Der Stiftungszweck ist der Schutz des ungeborenen Lebens, insbesondere die Ermutigung zur Annahme von Kindern mit Behinderungen – in Fortschreibung der Intention der Ordensgründerin Maria Katharina Kasper.

  2. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks unterstützt die Stiftung schwangere Frauen und deren Familien vor und nach der Geburt eines Kindes mit Behinderungen.

  3. Unterstützungs- und förderungswürdig sind u.a.
    1. Spezifische fachliche Qualifizierungsmaßnahmen für Ärztinnen und Ärzte sowie Geburtshelferinnen und Geburtshelfer im Umgang mit Schwangeren Frauen und deren
    2. Familien,Qualifizierungsangebote für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Schwangerschaftsberatung,
    3. Fort- und Weiterbildungsangebote für Fachkräfte in der Sozialen Arbeit,
    4. Psychosoziale Beratungsangebote für Frauen und Männer mit Behinderten Kindern und deren Familien,
    5. Initiierung und Koordination familienunterstützender Maßnahmen,
    6. Sicherstellung der pastoralen Begleitung,
    7. Vernetzung vorhandener Hilfesysteme,
    8. Öffentlichkeitsarbeit.

§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Die Stiftung kann die steuerlichen möglichen Rücklagen bilden.

§ 4
Vermögen der Stiftung

  1. Das Vermögen der Stiftung beträgt 5 Mio. (fünf Millionen) Euro und kann durch Zustiftungen des Stifters oder Dritter aufgestockt werden.

  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und nach den Grundsätzen ordentlicher Wirtschaftsführung ertragreich anzulegen.

§ 5
Mittelverwendung

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

  2. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus der Stiftung besteht nicht.

§ 6
Organe der Stiftung


Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und ein Fachbeirat.


§ 7
Stiftungsvorstand

  1. Der Stiftungsvorstand besteht aus bis zu drei Personen, die von der Provinzoberin berufen werden.

  2. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen dürfen keine Vermögensgegenstände zugewandt werden. Die Ihnen entstandenen, angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Beschlusses des Vorstandes ersetzt werden. Besteht der Vorstand aus weniger als 2 Mitgliedern wird der entsprechende Beschluss des Vorstandes durch die Provinzoberin ersetzt.

  3. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, so legt die Provinzoberin deren Zuständigkeiten in einer Geschäftsordnung für den Vorstand fest.

  4. Die Provinzoberin kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen einzelne oder alle Vorstandsmitglieder abberufen; im Übrigen endet die Mitgliedschaft im Vorstand durch Tod oder Rücktritt.

§ 8
Aufgaben des Stiftungsvorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung, soweit sich nicht aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Treuhänder etwas anderes ergibt. Der Vorstand hat im Rahmen der Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen.

  2. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört u.a. auch
    1. die jährliche Berichterstattung gegenüber der Provinzoberin über die laufende Erfüllung des Stiftungszweckes und
    2. die Vorbereitung und die Ladung zu den Sitzungen des Fachbeirates, soweit dies vom Fachbeirat gewünscht wird.

  3. Zur Erfüllung der laufenden Geschäfte können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt werden, deren Arbeitsverträge der Zustimmung der Provinzoberin bedürfen.

§ 9
Fachbeirat

  1. Der Fachbeirat soll aus drei, höchstens aus fünf Mitgliedern bestehen, die von der Provinzoberin berufen werden.

  2. Der Fachbeirat wählt aus seiner Mitte eine/einen Vorsitzende/n und dessen/deren Stellvertreter/in.

  3. Die Provinzoberin kann jederzeit einzelne oder alle Mitglieder des Fachbeirats abberufen; im Übrigen endet die Mitgliedschaft durch Tod oder Rücktritt.

§ 10
Aufgaben des Fachbeirat

  1. Der Fachbeirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beraten und zu unterstützen, insbesondere auch sich um Zustifter und Zuwendungsgeber zu bemühen.

  2. Der Fachbeirat tritt zusammen, wenn die/der Vorsitzende ihn mit einer Frist von zwei Wochen einberuft, mindestens einmal jährlich.

  3. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens 2 Mitglieder dies verlangen.

  4. Der Stiftungsvorstand sowie die Mitglieder der Provinzleitung können an den Sitzungen des Fachbeirats mit beratender Stimme teilnehmen.
  5. Der Fachbeirat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

  6. Die Beschlussfassung kann auch im Wege schriftlicher Abstimmung erfolgen, wenn diesem Verfahren kein Fachbeiratsmitglied widerspricht.

  7. Die Mitglieder des Fachbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer nachgewiesenen, angemessenen Auslagen, über deren Höhe im Zweifel die Provinzoberin entscheidet.

§ 11
Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 12
Satzungsänderung, Auflösung, Aufhebung

  1. Satzungsänderungen können nur einstimmig vom Vorstand beschlossen werden. Diese Beschlüsse bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Provinzoberin.

  2. Die Auflösung der Stiftung oder Zusammenlegung mit einer Stiftung ähnlicher gemeinnütziger Zielrichtung ist nur zulässig, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft nachhaltig zu erfüllen. Solche Beschlüsse bedürfen ebenfalls der schriftlichen Zustimmung der Provinzoberin.

  3. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an den „Arme Dienstmägde Jesu Christi e.V.“, Dernbach, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13
Stellung des Finanzamtes

  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

  2. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Einwilligung des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.


Dernbach, im Oktober 2008


Deutsche Provinz der Kongregation
der Armen Dienstmägde Jesu Christ
(Sr. M. Simone Weber ADJC, Provinzoberin)


Dernbach, den 15.10.2008

gez. Sr. M. Simone Weber, ADJC
        (Provinzoberin)